Digitales Bundesgesetzblatt

Seit Anfang des Jahres muss der Bund Gesetze nicht mehr auf Papier verkünden. “Die Verkündungsplattform……stellt Ihnen die amtliche Fassung des Bundesgesetzblatts (BGBl.) in einer PDF-Datei zur Verfügung und löst somit die gedruckte Fassung ab. Sie können das digitale BGBl. hier lesen, herunterladen, drucken oder über einen Link teilen. Die Inhalte stehen Ihnen kostenfrei zur Verfügung.”
Auf www.recht.bund.de können die einzelnen Gesetzestexte abgerufen werden. Heruntergeladen heissen die pdf alle nur “regelungstext” ohne spezifischen Titel. Anzeige und Herunterladen einer jeweiligen Ausgabe des Bundesgesetzblattes ist nicht möglich, die Suche ein einfacher Suchschlitz, kein maschinenlesbarer Text.
Ingo Dachwitz: Digitales Bundesgesetzblatt: Wie teuer darf ein staatlicher PDF-Reader sein? Seit Anfang des Jahres muss der Bund Gesetze nicht mehr auf Papier verkünden. Doch die neue Internetplattform überrascht mit Millionenkosten. Es ist ein Streitthema mit Tradition, netzpolitikorg 13.02.2023 beschreibt die Hintergründe und die immensen Kosten von 1,2 Millionen und sowie 2024/205 ca. 4 Millionen Euro, die für eine relativ einfach gestrickte Seite, die pdf anzeigt, kaum nachzuvollziehen sind.

Bundesgesetzblatt als Open Source

https://offenegesetze.de

Christian Endt: Aktivisten stellen alle Bundesgesetzblätter ins Netz, Süddeutsche Zeitung 10.12.2018

Jedes Gesetz enthält eine zweifache Fiktion. Einmal entwirft es einen denkbaren Zustand, der sprachlich benannt, aber erst durch die Androhung und den realen Vollzug von Sanktionen durchgesetzt werden muss. Zum anderen enthält die Verkündung des Gesetzes die Fiktion, dass damit das Gesetz dem Bürger schon bekannt geworden ist. Diese Fiktion wird juristisch aber “unwiderlegliche Vermutung” genannt und statt der tatsächlichen Kenntnisnahme reicht die Möglichkeit der Kenntnisnahme aus. Ansonsten könnte Recht als selbstreferentielles System gar nicht funktionieren. Es ist die Grundlage der Geltung des Gesetzes, an das sich der Bürger im Anschluss an die Verkündung zu halten hat.

Umso absurder ist es, wenn man die Verkündungsblätter – wie beim Bundesgesetzblatt und auch bei einigen Gesetz- und Verordnungsblättern der Länder geschehen – hinter einer Bezahlschranke versteckt. Dabei heißt “verstecken” auch, wenn man lediglich eine “Nur-Lese-Version” anbietet, die nicht ausgedruckt werden kann. Man könnte sogar die Frage stellen, ob damit eine ordnungsgemäße Verkündung erfolgt ist.
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